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Vereinssatzung Wagenburg e. V.
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Wagenburg“ mit dem Zusatz e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist ins Vereinsregister im Amtsgericht Hamburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2-Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums und der Heimatpflege sowie deren Ausrichtung nichtkommerzieller kultureller Veranstaltungen zur Pflege und Vermittlung historischen Brauchtums, sowie der darstellenden und bildenden Kunst im Rahmen von Liverollenspiel. Der Verein fördert des Weiteren die Netzwerkbildung.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: (a) Logistische und inhaltliche Planung sowie organisatorische und gestalterische Durchführung von Veranstaltungen, des weiteren Errichtung von Bauwerken, Unterstützung bei der Planung von Bauwerken. Hierzu gehört auch die Rekonstruktion von historischen Bauweisen und Handwerkstechniken.
(b) Durch das Darstellen vergangener Epochen erfolgt immer eine intensive Auseinandersetzung mit Traditionen und Brauchtum, historischem Wissen bzgl. Handwerk, Bauweisen, Kleidung und Gebrauchsgegenständen sowie deren Nachbildung. Teilnehmern wird das Nachempfinden vergangener Epochen ermöglicht. Generell wird dadurch für ein erhöhtes Geschichtsverständnis sowie die Erhaltung des Wissens gesorgt.
(c) Weiter soll durch die Errichtung von Bauten, den Teilnehmern ein tieferes Eintauchen (Immersion) in die jeweilige Epoche ermöglicht werden.
(d) Der Gedanke der Völkerverständigung wird ebenfalls gefördert. Dies geschieht indem die Teilnahme von Menschen aus ganz Europa und darüber hinaus an den Veranstaltungen des Vereins ermöglicht wird.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
(7) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder religiösen Einstellung.
Vereinssatzung – Wagenburg e. V., Fassung 01/2018
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§ 3- Mitglieder
(1) Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden.
(2) Folgende Mitgliedschaften sind möglich:
– Fördermitglied
– Ordentliches Mitglied
– Ehrenmitglied
(a) Fördermitglied:
Fördermitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen werden. Fördermitglieder sind nicht stimm- oder wahlberechtigt. Ihre Mitgliedschaft dient der Förderung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Vereins. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle nicht zur Mitteilung über die Gründe verpflichtet.
(b) Ordentliches Mitglied:
Ordentliche Mitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden, die die Volljährigkeit erreicht haben. Ordentliche Mitglieder sind mitsprache-, stimm- und wahlberechtigt. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle nicht zur Mitteilung über die Gründe verpflichtet. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahme mit einfacher Mehrheit widersprechen.
(c) Ehrenmitglied:
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind nicht stimm- oder wahlberechtigt, verfügen aber immer über ein Mitspracherecht in der Mitgliederversammlung. Ein Ehrenmitglied kann gleichzeitig ein ordentliches Mitglied sein.
(3) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge werden in der Geschäftsordnung festgehalten. Die Art und Höhe der Beiträge werden durch den Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.
§ 4- Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch freiwilligen Austritt,
(b) durch Tod,
(c) durch Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tage erfolgen.
(3) Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand anzuzeigen. (4) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
(5) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.
Vereinssatzung – Wagenburg e. V., Fassung 01/2018
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Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5-Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und haben die Pflicht auf Mitwirkung.
(2) Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.
§ 6- Verwendung der Finanzmittel
(1) Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. (2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 7- Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
(c) Bereichsgremien
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
(3) Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Gremien bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.
§ 8- Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch einen Vertreter des Vorstands einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist spätestens dreißig Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (per E-Mail) einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab der Hälfte an erschienen ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vertreter des Vorstands geleitet.
(4) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
(b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands; (c) Wahl des Vorstandes;
(d) Wahl von einem Rechnungsprüfer auf die Dauer von einem Jahr;
(e) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes; (f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
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(g) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
(h) Ernennung von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;
(6) Jedem ordentlichen Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind bis spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich (per E-Mail) beim Vorstand einzureichen.
(7) Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen, welche vom Vorstand bewilligt werden, durch technische Hilfsmittel, wie zum Beispiel Audio- oder Videokonferenzsysteme oder Ähnliches erfolgen. Die Teilnahme an geheimen Wahlen ist in diesem Falle nicht möglich.
§ 9-Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis sechs Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
(2) Sie vertreten den Verein gerichtlich und Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
außergerichtlich. Zwei
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Nur ordentliche Mitglieder des Vereins können in den Vorstand berufen werden. (6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, muss innerhalb von 12 Wochen eine Nachwahl stattfinden. Zu diesem Zweck muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Das Amt kann bis zur Nachwahl kommissarisch aus dem Vorstand besetzt werden.
§ 10-Bereichsgremien
(1) Bereichsgremien koordinieren die Vereinsarbeit spezieller Bereiche und die Umsetzung langfristiger Projekte.
(2) Sie werden durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung eingerichtet und aufgehoben.
(3) Die genaue Ausgestaltung der Bereichsgremien regeln eigene Geschäftsordnungen, die durch Vorstand oder Mitgliederversammlung bewilligt
werden.
(4) Bereichsgremien sind dem Vorstand direkt unterstellt und sind diesem berichtsverpflichtet.
§ 11 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
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beschließt,
sind alle Mitglieder des Vorstandes die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege historischen Brauchtums und Heimatpflege.
(3) Die Körperschaft wird durch Abstimmung der Vereinsmitglieder auf der Mitgliederversammlung festgelegt, die auch die Vereinsauflösung beschließt.
§ 12 – Inkrafttreten
(1) Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 03. März 2018 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
(2) Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
03.03.18, Hamburg
Dennis Ullner
Maximilian Sautot
Marco Paetschke
Mr. Wause
Christopher Krause
Date
Arne Dittmer
5. Korten
Sebastian Korten
Martin Vorbringer
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